Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft stellt sich
vor
Die Generalstaatsanwaltschaft ist die vorgesetzte Staatsanwaltschaft
der vier Thüringer Staatsanwaltschaften am Ort der Landgerichte in
Erfurt, Gera, Mühlhausen und Meiningen. Diese sind für die
erstinstanzliche Strafverfolgung in diesen Landgerichtsbezirken
zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Sitz -ebenso wie das
Thüringer Oberlandesgericht- in Jena und ist diesem im Hinblick auf die
Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in zweiter Instanz
zugeordnet („Rechtsmitteleinstanz“).

Dieser Aufgabenbereich der Generalsstaatsanwaltschaft ergibt sich aus
ihrem Amt als „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht“. Sie ist
die dem Oberlandesgericht zugeordnete Staatsanwaltschaft für alle
Rechtsmittelsachen und andere Überprüfungen, für die dieses Gericht in
Strafsachen zuständig ist. Dabei geht es um
- sog. Klageerzwingungsverfahren, das sind Anträge gegen
Entscheidungen der Generalstaatsanwaltschaft, mit denen diese eine
Beschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der
erstinstanzlichen Staatsanwaltschaft verworfen hat;
- Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, z.B. die Versagung
einer Entlassung zur Bewährung nach Verbüßung von 2/3 einer
Freiheitsstrafe oder eine Beschwerde gegen Haftentscheidungen;
- 6-Monats-Haftprüfungen und danach 3-Monats-Haftprüfungen bei
Untersuchungshaft;
- Rechtsbeschwerden gegen Urteile des Amtsrichters in Bußgeldsachen,
etwa in Verkehrsordnungswidrigkeiten;
- Revisionen gegen Strafurteile des Amtsgerichts oder gegen
Berufungsurteile des Landgerichts betreffend amtsgerichtliche Urteile;
- Auslieferungssachen.
Daneben kann die Generalsstaatsanwaltschaft auch erstinstanzlich als
Ermittlungsbehörde zuständig sein; das betrifft solche Verfahren, für
die als erste bzw. Tatsacheninstanz ausnahmsweise nicht das Amts- oder
Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Es handelt
sich dabei um sog. Staatsschutzsachen (Straftaten gegen die innere oder
äußere Sicherheit, insbes. Terrorismus und Spionage); allerdings ist
hier die Zuständigkeit der Generalsstaatsanwaltschaft nur in Fällen von
minderer Bedeutung gegeben. In aller Regel ist für solche Verfahren der
Generalbundesanwalt zuständig.
Der Generalstaatsanwalt übt zudem die Fach- und Dienstaufsicht über
die vier Thüringer Staatsanwaltschaften in Erfurt, Gera, Mühlhausen und
Meinigen aus; gleichzeitig ist er dem Thüringer Justizminister für deren
Arbeit verantwortlich.
Fach- und Dienstaufsicht bedeutet konkret:
- Der Generalstaatsanwalt entscheidet über Beschwerden von
Anzeigeerstattern gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, mit
denen diese ein Ermittlungsverfahren eingestellt oder schon dessen
Einleitung abgelehnt haben.
- Er entscheidet über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen sonstige
Maßnahmen oder Vorgehensweisen von Staatsanwälten.
- Er trägt durch entsprechende Überprüfungen, Dienstbesprechungen,
Hinweise und Rundschreiben für eine rechtskonforme Arbeitsweise und
Arbeitsqualität Sorge.
- Er ist verantwortlich dafür, dass die Staatsanwaltschaften
personell und materiell zureichend ausgestattet und funktionsgerecht
organisiert sind.
Schließlich obliegen dem Generalstaatsanwalt und seiner Behörde auch
die Aufgaben
- der Durchführung von Entschädigungsverfahren für zu Unrecht
erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz, etwa zu Unrecht erfolgter
Freiheitsentziehung;
- der Betreibung ehrengerichtlicher Verfahren gegen Rechtsanwälte
und Steuerberater wegen Verstößen gegen ihre Standespflichten;
- der Vertretung des Justizministers in seinem Geschäftsbereich
bzgl. von der Justiz oder gegen sie geltend gemachte (zivilrechtliche)
Schadensersatzansprüche.
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